Art. 18 Verdrag tussen de Regering van het Koninkrijk der Nederlanden en de Regering van de Bondsrepubliek Duitsland betreffende de exploitatie van grensoverschrijdende koolwaterstoffenvelden in de Noordzee (met Bijlagen), Einbeziehung von Gebieten ohne Lizenz

Verdrag tussen de Regering van het Koninkrijk der Nederlanden en de Regering van de Bondsrepubliek Duitsland betreffende de exploitatie van grensoverschrijdende koolwaterstoffenvelden in de Noordzee (met Bijlagen)

1. Kommen die Vertragsparteien nach Genehmigung einer Lizenzvereinbarung durch die zuständigen Behörden dahingehend überein, dass sich die grenzüberschreitende Lagerstätte in ein Gebiet erstreckt, in dem keine Genehmigung zur Aufsuchung oder Gewinnung erteilt wurde, so bemüht sich die Vertragspartei, auf deren Seite der Linie das Gebiet liegt, ohne unnötige Verzögerung Abhilfe zu schaffen, indem sie das betreffende Gebiet zur Genehmigung anbietet oder einen Genehmigungsantrag bearbeitet.

2. Für den Fall, dass eine Genehmigung zur Gewinnung für das in Absatz 1 genannte Gebiet erteilt wird, verpflichten die Vertragsparteien all ihre Lizenznehmer, die eine Beteiligung an der grenzüberschreitenden Lagerstätte halten, Regelungen für die effektive Erschließung der Kohlenwasserstoffe in diesem Gebiet zu vereinbaren. Diese Regelungen werden innerhalb der von den Vertragsparteien festgelegten Frist getroffen, stehen in Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens und bedürfen der Zustimmung der zuständigen Behörden der Vertragsparteien. Regelungen, welche die Form einer Lizenzvereinbarung annehmen, unterliegen den Bestimmungen der Artikel 14 und 15.

3. Wird keine Genehmigung zur Gewinnung erteilt oder wird eine Genehmigung zur Gewinnung erteilt, ohne dass innerhalb der festgelegten Frist Regelungen getroffen werden, so entscheiden die zuständigen Behörden der Vertragsparteien gemeinsam über die weiteren Maßnahmen.

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