Art. 7 Verdrag tussen de Regering van het Koninkrijk der Nederlanden en de Regering van de Bondsrepubliek Duitsland betreffende de exploitatie van grensoverschrijdende koolwaterstoffenvelden in de Noordzee (met Bijlagen), Messsysteme und Prüfung

Verdrag tussen de Regering van het Koninkrijk der Nederlanden en de Regering van de Bondsrepubliek Duitsland betreffende de exploitatie van grensoverschrijdende koolwaterstoffenvelden in de Noordzee (met Bijlagen)

1. Die Vertragsparteien genehmigen jedes Messsystem, das mit einem grenzüberschreitenden Projekt in Zusammenhang steht und von gemeinsamem Interesse ist. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien richten Verfahren für die frühzeitige Bewilligung dieser Systeme ein.

2. Bei der Annahme von Standards für diese Messsysteme berücksichtigen die Vertragsparteien insbesondere die wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Standards auf das betreffende grenzüberschreitende Projekt und stellen sicher, dass die Annahme dieser Standards die Wirtschaftlichkeit dieses Projekts nicht unangemessen belastet. Nutzt ein grenzüberschreitendes Projekt eine Host-Facility, so tragen die Vertragsparteien den auf dieser Host-Facility geltenden Standards für Messsysteme gebührend Rechnung. Die Vertragsparteien prüfen ferner in gebührender Weise, ob neue Messsysteme angesichts der in anderen Teilen des Küstenmeers oder der ausschließlichen Wirtschaftszone einer Vertragspartei bestehenden Regelungen zu Messsystemen angemessen sind.

3. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien treffen Vorkehrungen dafür, dass Prüfer der zuständigen Behörden der Vertragsparteien Zugang zu einschlägigen Messsystemen auf jeder Seite der Linie und in dem Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei erhalten, um die Wahrung ihrer Interessen sicherzustellen. Dies gilt auch für Prüfungen zur Kontrolle und Überprüfung der Steuern und Abgaben.

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